opencaselaw.ch

AGer-Z 2017 Nr. 20

ZPO 118, § 128 GOG/ZH; Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Prozessvorbereitung

Arbeitsgericht Zürich · · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2017 Nr. 20 ZPO 118, § 128 GOG/ZH; Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Prozessvorbereitung

20. ZPO 118, § 128 GOG/ZH; Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Prozessvorbereitung Die Gesuchstellerin beantragte nach Erhalt der Klagebewilligung aber noch vor Klageeinreichung, es sei ihr vom Arbeitsgericht unter anderem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung einer arbeitsrechtlichen Klage zu bestellen. Aus den Erwägungen: «Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_610/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). […] Art. 118 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ZPO sieht die Möglichkeit vor, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses zu bestellen. Der Anwendungsbereich einer solchen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege beginnt dort, wo zumindest bereits eine gewisse Nähe zu einem Gerichtsprozess vorhanden ist und endet spätestens im Zeitpunkt, in dem die Wirkungen der “normalen” unentgeltlichen Verbeiständung zu laufen beginnen. Da bei einem anlässlich der Klageeinleitung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Aufwendungen für die Klageschrift mitumfasst sind, kann die vorprozessuale Verbeiständung nur dann zum Zug kommen, wenn die notwendigen, vorprozessualen anwaltlichen Bemühungen über das normale Mass der Vorbereitung einer Klageschrift hinausgehen (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung, 2015, Rz 485). Als Anwendungsfälle für eine vorprozessuale un entgeltliche Verbeiständung gelten die Erarbeitung einer Scheidungskonvention, die Prüfung der Prozessaussichten oder die Abklärung der Zuständigkeit (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen, 2. Auflage 2016, N 14 zu Art. 118 sowie Urteil des Obergerichts vom 11. April 2013, VO130051, E. 2.13.). Laut Berner Kommentar umfasst die vorprozessuale, unentgeltliche Verbeiständung sachlich alle anwaltlichen Vorkehren, die im Hinblick auf Prozessvermeidung/ Prozessvereinfachung oder Prozesschancenbeurteilung als notwendig, nützlich und verhältnismässig erscheinen (Bühler, BK 2012, N 99 zu Art. 118 ZPO). Wird die unentgeltliche, vorprozessuale Verbeiständung zwecks Prüfung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Prozess- und Beweisaussichten gewährt, müssen die im Einzelfall erforderlichen anwaltlichen Bemühungen mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein; sei es mit Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen, wie z.B. den Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts oder des zu beschaffenden Beweismaterials. Denn der übliche, ohne weiteres überblick- und realisierbare vorprozessuale Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials (Instruktion) und der Prüfung der relevanten formellen und materiellen Rechtsfragen, wie er vor jeder Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu leisten ist, wird von der nach Prozesseinleitung erteilten Bewilligung erfasst (Bühler, BK, N 91 zu Art. 119 ZPO). Dass sich die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände rechtfertigt und nur für Ausnahmen konzipiert ist, entspricht nach dem Gesagten sowohl der herrschenden Lehre als auch der Praxis des Obergerichts (vgl. etwa das bereits zitierte Urteil des Obergerichts vom

11. April 2013, VO130051, E. 2.13.). Vorliegend zeigte die Gesuchstellerin nicht auf, dass die Vorbereitung der von ihr in Aussicht gestellten Klage ein besonderes Mass an Aufwand nach sich ziehen wird oder mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Im Gegenteil: Sie führte aus, die Vorbereitung der Klage würde aufgrund von Instruktionen, Abklärungen und dem Verfassen der Klageschrift einen gewissen Aufwand verursachen und etwas Zeit in Anspruch nehmen. Genau diese überblickbaren Aufwendungen sind von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. Die Gesuchstellerin legte auch keine anderen Gründe dar, die eine Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits vor Einleitung der Klage gebieten würden. So erfordern – soweit überhaupt dargetan – weder die Komplexität der Rechtsfragen noch die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts eine vorprozessuale Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Vorbereitung der Klage. Die juristische Unerfahrenheit der Gesuchstellerin spielt in diesem Kontext ebensowenig eine Rolle, ist doch dadurch die Notwendigkeit aussergewöhnlicher Vorbereitungshandlungen zur Abklärung der Sach- und Rechtslage mitnichten dargetan. Sodann führt die Gesuchstellerin auch nicht aus, ein Rechtsbeistand sei zur Prozessvermeidung, bspw. wegen langwierigen und rechtlich komplexen vorprozessualen Vergleichsgesprächen, notwendig. Letztlich führt auch der Umstand, dass die Gegenpartei offenbar

durch eine Rechtsschutzversicherung unterstützt wird, nicht dazu, dass eine Bestellung eines Rechtsbeistandes erst nach Klageeinleitung die Durchsetzung der Rechte ungebührlich erschweren würde. Zusammengefasst legt die Gesuchstellerin nicht dar, welche Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs bzw. vor Klageanhebung zu treffen wären, mithin welche Vorbereitungsarbeiten von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.» (ED170079 Verfügung vom 18. Dezember 2017)